Mitgliederversammlung

Wir laden alle Mitglieder gem. § 8 der Satzung zur Mitgliederversammlung ein. Wir treffen uns

am 27. Juni 2024 um 19:00 Uhr
in der Schloß-Schenke

Alte Schlossstraße 5, 56566 Neuwied

Gegenstand der Versammlung wird folgende Tagesordnung sein:

TOP 1: Begrüßung und formeller Auftakt
TOP 2: Jahresbericht 2023
TOP 3: Änderung der Satzung
TOP 4: Vorstandswahlen
TOP 5: Festlegung des Mitgliedsbeitrags 2025
TOP 6: Ausblick auf 2024/2025

Wir bitten um eine Anmeldung zur Teilnahme per Mail an info@fleckegecke.de damit wir mit der erwarteten Teilnehmerzahl planen können.

Maik Fischer
1. Vorsitzender


Änderungsantrag zur aktuell gültigen Satzung vom 07.12.2021

Nachfolgend eine Übersicht der Änderungsanträge zur Satzung über welche im Rahmen der Mitgliederversammlung entschieden werden soll. Die aktuelle Satzung kann hier eingesehen und heruntergeladen werden.

1.   Antrag: Änderung § 1 Abs. 1

Der Verein ist seit Gründung in das Vereinsregister eingetragen, daher soll in Satz 3 dieses auch korrekt in der Satzung verankert werden. In Satz 4 soll die Lesbarkeit durch redaktionelle Änderungen verbessert werden.

Aktuelle Fassung:

1Der Verein führt den Namen Flecke Gecke. 2Er hat seinen Sitz in 56566 Neuwied.

3Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 4Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Neue Fassung:

1Der Verein führt den Namen Flecke Gecke. 2Er hat seinen Sitz in 56566 Neuwied. 3Er ist in das Vereinsregister Montabaur auf dem Registerblatt VR 21465 eingetragen. 4Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

2.   Antrag: Änderung § 2 Abs. 1 bis 3

Der Absatz 3 soll aus der Satzung gestrichen werden, da der Verein vom Finanzamt nicht als gemeinnütziger Verein anerkannt wurde. Daher entfällt diese Einschränkung im Vereinszweck.

In den Absätzen 1 und 2 sollen redaktionelle Änderungen die Lesbarkeit der Satzung verbessern.

Aktuelle Fassung:

1Zweck des Vereines ist der dauerhafte Erhalt des Rheinischen Karnevals, sprich des Straßenkarnevals in Engers.

2Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Betrieb des Festzelts auf dem Schlosshof des Schloss Engers für alle Bürgerinnen und Bürgern aus Engers und dem Umland an Schwerdonnerstag, Karnevalsamstag sowie an Rosenmontag.

3Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige – mildtätige im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Neue Fassung:

1Zweck des Vereines ist der dauerhafte Erhalt des Rheinischen Karnevals, sprich des Straßenkarnevals in Engers.

2Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Betrieb des Festzelts auf dem Schlosshof des Schloss Engers für alle Bürgerinnen und Bürgern aus Engers und dem Umland an Schwerdonnerstag, Karnevalsamstag sowie an Rosenmontag.

3.   Antrag: Änderung § 3 Abs. 1

Das Mindestalter für eine Vereinsmitgliedschaft wird auf 16 Jahre erhöht um einen Einklang mit dem Jugendschutzgesetzt insbesondere bei den Veranstaltungen des Vereins realisieren zu können. Darüber hinaus ist bei minderjährigen Mitgliedern nur die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters notwendig, hier war die bisherige Formulierung unklar. 

Aktuelle Fassung:

1Mitglied kann jede Person ab dem 10 Lebensjahr werden. 2Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. 3Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

Neue Fassung:

1Mitglied kann jede Person ab dem vollendeten 16. Lebensjahr werden. 2Über den schriftlichen

Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. 3Minderjährige bedürfen der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.

4.   Antrag § 5 Abs. 1

Der konkrete Mitgliedsbeitrag soll durch die Mitgliederversammlung festgelegt werden und nicht mehr als konkreter Betrag in der Satzung stehen. Damit kann eine Änderung durch Beschluss der Mitgliederversammlung und ohne weitere Kosten einer Satzungsänderung erfolgen.

Aktuelle Fassung

1Es wird ein Betrag erhoben, in Höhe von 24 € pro Geschäftsjahr.

2Die Höhe des Beitrages kann nur durch die Mitgliederversammlung geändert werden.

Neue Fassung

1Die Höhe des Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. 

5.   Antrag § 7 Abs. 1

Bislang enthielt der Vorstand keine Funktion des Schriftführers. Die Satzung verwies allerdings in § 9 auf diese Funktion. Daher soll der erste Beisitzer zum Schriftführer umbenannt werden.

Aktuelle Fassung

1Der Vorstand besteht aus dem 

a) 1.Vorsitzenden 
b) 2.Vorsitzenden
c) Kassenwart 
d) Beisitzer
e) Beisitzer

Neue Fassung

1Der Vorstand besteht aus dem 

a) 1.Vorsitzenden 
b) 2.Vorsitzenden
c) Kassenwart 
d) Schriftführer
e) Beisitzer

6.   Antrag § 8 

In Abs. 2 soll durch eine redaktionelle Änderung klargestellt werden, dass eine Mitgliederversammlung bei Verhinderung des 1. Und 2. Vorsitzendem von einem anderen Vorstandsmitglied einberufen werden kann.

Für die elektronische Einladung zur Mitgliederversammlung sollen die verwendeten Medien in Abs. 3 klargestellt werden. Ebenso soll sich die fristgerechte Einladung auf die Veröffentlichung auf der Webseite des Vereins beziehen.

Es soll in Absatz 5 geregelt werden, dass das Stimmrecht für minderjährige Mitglieder durch einen gesetzlichen Vertreter ausgeübt werden kann.

In Absatz 4 und 6 sollen redaktionelle Änderungen eingefügt werden (Rechtschreibung).

Aktuelle Fassung

1Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal des Jahres statt. 2Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereines dies erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

3Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem weiteren Vorstandsmitglied einberufen.

4Die Einberufung erfolgt digital per Veröffentlichung in allen Social-Media-Angeboten des Vereins und zusätzlich per E-Mail sofern dem Verein eine E-Mailadresse vorliegt unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. 5Die Frist beginnt mit Veröffentlichung der Einladung auf in den genannten Online-Medien.

6Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. 7Ist auch dieser Verhindert, bestellt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. 8Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

9Soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen, entscheidet bei der Beschlussfassung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 10Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. 11Jedes volljährige Mitglied ist stimmberechtigt. 12Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

13Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter bestimmt. 14Auf Antrag von einem Drittel der erschienen Mitglieder erfolgt die Abstimmung schriftlich.

Neue Fassung

1Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal des Jahres statt. 2Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereines dies erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

3Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied einberufen.

4Die Einberufung erfolgt digital per Veröffentlichung auf der Webseite des Vereins unter https://flechegecke.de, auf dem Instagram-Profil des Vereins, in der WhatsApp-Gruppe aller Mitglieder und zusätzlich per E-Mail sofern dem Verein eine E-Mailadresse vorliegt unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. 5Die Frist beginnt mit Veröffentlichung der Einladung auf der Webseite des Vereins.

6Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. 7Ist auch dieser Verhindert, bestellt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. 8Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

9Soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen, entscheidet bei der Beschlussfassung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 10Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. 11Jedes volljährige Mitglied ist stimmberechtigt. 12Das Stimmrecht von minderjährigen Mitgliedern kann durch einen gesetzlichen Vertreter ausgeübt werden. 13Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

14Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter bestimmt. 15Auf Antrag von einem Drittel der erschienenen Mitglieder erfolgt die Abstimmung schriftlich.

7.   Antrag § 11

In Absatz 1 sollen redaktionelle Änderungen eingefügt werden (Rechtschreibung).

Der Zusatz „oder Wegfall seines gemeinnützigen Zwecks“ im Absatz 2 soll gestrichen werden, da der Verein nicht gemeinnützig werden kann.

Aktuelle Fassung

1Die Auflösung des Vereines kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit drei Vierteilen der erschienen Mitglieder beschlossen werden. 2Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

3Bei Auflösung des Vereines oder Wegfall seines gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereines an den Bürgerverein Engers, der das Vermögen des Vereines unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Neue Fassung

1Die Auflösung des Vereines kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit drei Vierteilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. 2Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

3Bei Auflösung des Vereines fällt das Vermögen des Vereines an den Bürgerverein Engers, der das Vermögen des Vereines unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.